Arbeitszeugnisse: Faire Kritik statt Codes
Eigentlich sind sie abgeschafft – und doch immer wieder ein Thema: Codes in Arbeitszeugnissen. Doch gibt es tatsächlich versteckte Botschaften? Und wie schlimm ist ein kritisches Arbeitszeugnis überhaupt?
Drum prüfe, wer sich ewig bindet. Zwar muss man sich bei einer Anstellung nicht gleich für die Ewigkeit verpflichten, trotzdem sollte es für beide Seiten passen. Die Probezeit ist dazu da, genau das zu testen. Doch wie sind die geltenden Kündigungsfristen? Und was passiert, wenn ich während der Probezeit krank werde?
Die Probezeit ist keine Pflicht: Grundsätzlich kann darauf verzichtet werden, sofern vertraglich festgehalten. Aber bevor man eine längere Bindung eingeht, möchte man doch wissen, ob sie Zukunft hat. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Über folgende gesetzliche Bestimmungen zur Probezeit und zu den Kündigungsfristen sollten Sie Bescheid wissen.
In der Probezeit gilt per Gesetz eine Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen, wobei sie durch eine schriftliche Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden darf (siehe unten). Die Kündigungsfrist muss dabei für beide Parteien gleich lang sein. Beide Seiten dürfen jederzeit auf einen beliebigen Tag kündigen. (Art. 335b OR)
Sogar eine fristlose Kündigung kann während der Probezeit ausgesprochen werden, wenn gewichtige Gründe es verunmöglichen, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. (Art. 337 OR)
Im unbefristeten Arbeitsverhältnis dauert die Probezeit einen Monat. Für befristete Arbeitsverhältnisse sieht das Gesetz keine Probezeit vor, sie kann aber vereinbart werden (Art. 335b OR). Beim Lehrvertrag darf man die Probezeit in Ausnahmefällen sogar bis auf sechs Monate erweitern. Voraussetzung: Die kantonalen Behörden stimmen der Erweiterung zu, und die Verlängerung wurde vor Ablauf der regulären Probezeit bestimmt.
Ja. Die Dauer der Probezeit kann auf maximal drei Monate erweitert werden. Ebenso sind die Kündigungsfristen individuell definierbar. Diese Abweichungen von der Gesetzesnorm müssen aber in einer schriftlichen Vereinbarung, im normalen Arbeitsvertrag (NAV) oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgehalten werden. (Art. 335b OR)
Gut zu wissen: Im Streitfall kürzt das Gericht die Probezeit auf die maximal erlaubten drei Monate, wenn der Arbeitgeber eine Probezeit von mehr als drei Monaten festgesetzt hatte. Nach Ablauf der Probezeit gelten die normalen Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz.
Sie dürfen ebenso am letzten Tag kündigen wie Ihr Arbeitgeber. Dabei gilt die Kündigungsfrist von sieben oder weniger Tagen, auch wenn das Arbeitsverhältnis dadurch nach der Probezeit endet. Wichtig ist, dass das Gegenüber die Kündigung spätestens am letzten Tag der Probezeit erhalten und zur Kenntnis genommen hat. (Art. 335b OR)
Die Probezeit wird verlängert, wenn Sie während dieser Zeit krank wurden, einen Unfall hatten oder bei «Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht» (beispielsweise Militärdienst). (Art. 335b OR)
Der Kündigungsschutz beginnt erst nach der Probezeit. Während der Probezeit darf Ihnen der Arbeitgeber kündigen, auch wenn Sie schwanger sind, einen Unfall hatten oder erkrankt sind. Schwangere Frauen können jedoch versuchen, die Kündigung wegen Geschlechterdiskriminierung anzufechten (Art. 336 OR und Art. 3 Gleichstellungsgesetz). Denn grundsätzlich können Kündigungen auch in der Probezeit missbräuchlich sein (Art. 336 ff. OR). Doch da die Probezeit per Definition eine Testphase ist, darf den Kündigungsgründen auch etwas «Willkürliches» anhaften. Beispielsweise, dass die Person nicht ins Team passt. Letzten Endes sollten Sie sich die Frage stellen, ob es sinnvoll ist, eine Anstellung zu erzwingen.
Nein. Der Arbeitgeber muss nicht unaufgefordert eine schriftliche Begründung liefern. Aber wenn Sie möchten, dürfen Sie als Arbeitnehmer eine solche einfordern. (Art. 335 OR)
Die Gesetzesartikel zum Thema: