Dass der lebenslange Job nicht mehr unserer Zeit entspricht, ist klar. Hierzulande ist es dagegen immer noch eher Usus, bei einem Unternehmen Vollzeit und unbefristet angestellt zu sein. Doch es gibt immer vielfältigere Formen, seine Brötchen zu verdienen – unkonventionell und flexibel. Wer zum Beispiel arbeitsfreie Zeit überbücken oder ganz einfach verschiedene Unternehmen kennenlernen will, kann das in Form von Temporärarbeit tun. Zwar ist diese nach wie vor besonders in der Industrie und in der Baubranche verbreitet. Doch Fakt ist: Das Ausbildungsniveau der Temporärmitarbeitenden ist gestiegen (siehe CareerBlog vom 21.8.). So arbeitet dann auch befristet, wer einem Unternehmen für eine gewisse Zeit spezifische Fachkenntnisse anbieten will.
Da bei befristeten Arbeitseinsätzen andere Spielregeln gelten als beim herkömmlichen unbefristeten Job, gilt es für die Arbeitnehmer so einiges zu beachten:
- Es ist empfehlenswert einen Arbeitsvertrag – auch einen befristeten – immer schriftlich festzuhalten. Denn zwar bedarf ein Arbeitsvertrag laut OR 320 Abs. 1 keiner besonderen Form, und kann daher auch durch stillschweigendes Verhalten oder mündlich zustande kommen. Aber in einem Streitfall ist die Beweisführung ohne schriftlichen Vertrag äusserst schwierig zu erbringen.
- Ausserdem haben Arbeitnehmer das Recht bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit informiert zu werden." (OR 330b)
- Achtung: Kettenarbeitsverträge (Aneinanderreihen von befristeten Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgeber mit unterschiedlichem Vertragsbeginn) sind unzulässig.
- Da befristete Verträge in der Regel keine Möglichkeit beinhalten, frühzeitig aus dem Vertrag auszusteigen, sollte man mit dem Arbeitgeber über eine entsprechende Klausel verhandeln. Wer nämlich ohne Klausel aus einem befristeten Vertrag aussteigt, den kann das teuer zu stehen kommen – der Arbeitgeber kann dann Schadenersatz verlangen.
- Es ist sinnvoll, eine Probezeit zu vereinbaren; denn diese ist bei einem befristeten Vertrag nicht vorgesehen.
- Ist die Arbeit bei Ablauf der Vertragsdauer noch nicht beendet und arbeitet der Temporärangestellte ohne neue Vereinbarung weiter, wandelt sich der befristete Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten um. Sowohl Arbeitgeber wie -nehmer müssen bei der Kündigung also die gesetzlichen Fristen einhalten.
- Da es bei einem befristeten Arbeitsvertrag üblicherweise keine Kündigungsmöglichkeit gibt, existiert auch kein Kündigungsschutz. Das heisst: Das Arbeitsverhältnis endet auch dann, wenn eine Mitarbeiterin schwanger oder ein Mitarbeitender krank ist.
- Der Arbeitgeber muss den Lohnzuschlag für Überstunden regeln, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen: 25 Prozent Lohnzuschlag pro Überstunde.
Zusammenarbeit mit Personalverleiher – ein Vorteil für Arbeitnehmer
Kommt der temporäre Einsatz allerdings durch einen Personalverleiher zustande, der als Bindeglied agiert, ergeben sich für die Arbeitnehmer einige Vorteile. Letztere sind dann nämlich bei ebendiesem Personalverleiher angestellt, der dem GAV Personalverleih und dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AGV) unterstellt ist. Das bedeutet für die Arbeitnehmer Folgendes:
- Im Gegensatz zum befristeten Vertrag direkt mit dem Arbeitgeber beinhaltet der Temporär-Arbeitsvertrag mit einem Personalverleiher Kündigungsfristen:
i. Beschäftigung bis zu 3 Monaten = 2 Arbeitstage Kündigungsfrist
ii. Beschäftigung 4 bis 6 Monate = 7 Kalendertage Kündigungsfrist
iii. Beschäftigung ab 7 Monaten = 30 Kalendertage Kündigungsfrist
- Überstunden und Überzeit sind geregelt: Werden pro Tag mehr als 9 (Überstunden) und pro Woche mehr als 45 Stunden (Überzeit) gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer für die Überstunden/Überzeit 25 Prozent mehr Lohn.
- Die Minimum-Bruttolöhne pro Stunde betragen:
i. Hochlohngebiet bei gelernten Mitarbeitenden: CHF 28.57
ii. Hochlohngebiet bei Lehrabgängern im 1. Beschäftigungsjahr nach der Lehre: CHF 25.72
iii. Normallohngebiet bei gelernten Mitarbeitenden: CHF 26.58
v. Normallohngebiet bei Lehrabgänger im 1. Beschäftigungsjahr nach der Lehre: CHF 23.92
- Der Stundenlohn ergibt sich aus Bruttojahreslohn inkl. Feiertags-, Feriengelds- und 13. Monatslohnentschädigung (siehe Grafik Lohnabrechnung).
- Versichert bei Unfall und Krankheit:
i. Bei Krankheit 80 Prozent des Lohns ab dem 3. Tag
ii. Bei Unfall 80 Prozent ab dem ersten Tag
- Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Weiterbildungen oder Sprachkurse über den Weiterbildungsfonds des Personalverleihers teilfinanzieren zu lassen.
Haben Temporärmitarbeitende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden ein einfaches Arbeitszeugnis (Arbeitsbestätigung) auszustellen – egal, ob sie temporär oder fix arbeiten oder gearbeitet haben. Wird ein Vollzeugnis verlangt, muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen, das alle Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers enthält.